EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Inhalt
- Welche Unternehmen und Produkte von der Entwaldungsrichtlinie sind betroffen?
- Sorgfaltspflichten laut EUDR Verordnung
- Dokumentenaustausch entlang der Lieferkette effizient gestalten
- Fristen, Übergangsregelungen und Stichtage der Entwaldungsrichtlinie
- Umsetzung der EU Deforestation Regulation in Unternehmen
- Prozesse optimieren und EUDR meistern
- Ausnahme und Sonderfälle
- Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR Verordnung
- FAQ zur Entwaldungsrichtlinie
- Behördliche Unterstützung
- Geschäftsprozesse digitalisieren & profitieren
Inhalt
- Welche Unternehmen und Produkte von der Entwaldungsrichtlinie sind betroffen?
- Sorgfaltspflichten laut EUDR Verordnung
- Dokumentenaustausch entlang der Lieferkette effizient gestalten
- Fristen, Übergangsregelungen und Stichtage der Entwaldungsrichtlinie
- Umsetzung der EU Deforestation Regulation in Unternehmen
- Prozesse optimieren und EUDR meistern
- Ausnahme und Sonderfälle
- Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR Verordnung
- FAQ zur Entwaldungsrichtlinie
- Behördliche Unterstützung
- Geschäftsprozesse digitalisieren & profitieren
Definition EUDR Verordnung:
Die Europäische Entwaldungsverordnung (European Deforestation Regulation = EUDR) ist eine EU-weite Regelung, die sicherstellen soll, dass bestimmte Produkte auf dem EU-Markt entwaldungsfrei sind. Das bedeutet, dass der Handel und Import dieser Rohstoffe und daraus hergestellter Waren verboten ist, wenn deren Produktion in jüngster Vergangenheit mit Entwaldung oder Waldschädigungen in Verbindung steht.
Ziel der Verordnung ist es, Entwaldung und Waldschädigungen zu verringern und damit Klimaschutz und Biodiversität zu fördern.
Die Verordnung – offiziell Verordnung EU 2023/1115 – wurde am 31. Mai 2023 vom EU-Parlament und vom EU-Rat beschlossen und trat am 29. Juni 2023 in Kraft.
Welche Unternehmen und Produkte von der Entwaldungsrichtlinie sind betroffen?
Konkret gilt die Entwaldungsrichtlinie für sieben Rohstoffe: Holz, Rinder, Palmöl, Soja, Kakao, Kaffee und Kautschuk, sowie alle daraus hergestellten Folgeprodukte. Dazu zählen zum Beispiel Möbel, Lederwaren, Lebensmittelzutaten, Biokraftstoffe, Schokolade, Kaffeeprodukte, Produkte aus Gummi (z.B. Autoreifen) und Papier/Celluloseprodukte.
Dementsprechend sind vor allem Unternehmen aus der Lebensmittelindustrie, Holz- und Möbelindustrie, Bauwirtschaft, Mode- und Lederwaren sowie der Automobilindustrie betroffen.
Betroffen ist aber grundsätzlich jedes Unternehmen, das die genannten Produkte auf dem EU-Binnenmarkt anbieten oder sie exportieren möchte. Ob die Produkte dabei importiert wurden oder innerhalb der EU produziert werden spielt dabei keine Rolle. Die EU Deforestation Regulation gilt außerdem für Unternehmen jeder Größe, wobei das konkrete Ausmaß der Sorgfaltspflichten von der jeweiligen Rolle innerhalb der Lieferkette abhängt. In Deutschland werden etwa 370.000 Unternehmen von der EUDR Verordnung betroffen sein, in Österreich gibt es dazu noch keine genaueren Einschätzungen.
Sorgfaltspflichten laut EUDR Verordnung
Unternehmen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Produkte nur dann auf dem EU-Markt angeboten werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Ohne den Nachweis dieser drei Bedingungen dürfen die betroffenen Rohstoffe und Produkte nicht mehr in der EU in der Verkehr gebracht oder ausgeführt werden. Diese Auflagen richten sich an alle relevanten Unternehmen entlang der Lieferkette, der Umfang der Pflichten hängt von der Rolle und Größe des Unternehmens ab.

Dokumentenaustausch entlang der Lieferkette effizient gestalten
Für den Austausch von Nachhaltigkeitsnachweisen, Herkunftszertifikaten oder Legalitätsdokumenten bietet ein strukturierter Self-Service erhebliche Vorteile. Unser KI-gestütztes B2B Portal verfügt über einen hochindividuellen Dokumenten Self-Service, der auch komplexe, detailreiche oder selten nachgefragte Zertifikate individuell bereitstellt. Damit können EUDR-Dokumente zentral, schnell und nachvollziehbar ausgetauscht werden.
Fristen, Übergangsregelungen und Stichtage der Entwaldungsrichtlinie
Obwohl die EUDR Verordnung formal seit Juni 2023 in Kraft ist, gelten die Pflichten nicht sofort: Übergangsfristen sollen den Unternehmen Zeit zur Vorbereitung einräumen. Ursprünglich sollte die Entwaldungsrichtlinie 18 Monate nach Inkrafttreten anwendbar werden, d.h. mit Ende 2024. Zu diesem Zeitpunkt haben sich die EU-Gremien dann allerdings auf eine Verlängerung um 12 Monate verständigt, um den betroffenen Unternehmen noch mehr Vorlauf zu geben. Aktuell (Stand Oktober 2025) sind folgende Stichtage festgelegt:
Die EUDR wirkt nicht rückwirkend. Sie gilt also nicht für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (am 29. Juni 2023) hergestellt wurden. Bestehende Lieferverträge und Lagerbestände werden also nicht plötzlich illegal.
Sonderfall Holz: Für Holzprodukte gibt es in der EU bereits eine seit längerem gültige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Diese wird nun von der EUDR schrittweise abgelöst. Es gilt: Für vor Juni 2023 geerntetes Holz bleibt die EUTR bis 21. Dezember 2028 maßgeblich. Für neue Holzprodukte wird die EUTR mit dem Eintritt der EUDR hinfällig. Die betroffenen Unternehmen müssen sich also auf das neue System einstellen, während sie ihre Altware parallel noch nach den alten Vorgaben abwickeln. Ab 2029 wird die EUTR dann auch für Altprodukte obsolet und alle Holzprodukte fallen unter die EUDR.
Umsetzung der EU Deforestation Regulation in Unternehmen
Um EUDR-konform zu handeln müssen Unternehmen ein sorgfältiges Due-Diligence-Verfahren für die betroffenen Produkte/Rohstoffe etablieren, das folgende Kernschritte umfasst:
Zusätzlich ist es empfehlenswert, die internen Prozesse anzupassen: Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Entwaldungsrichtlinie klar definieren (z.B. im Nachhaltigkeits- oder Einkaufs-Team), Mitarbeiter:innen schulen und IT-Systeme zur Lieferkettentransparenz nutzen.
Ausnahme und Sonderfälle
Da das Ziel der Entwaldungsrichtlinie ein lückelos entwaldungsfreier Warenstrom ist, werden nur wenige Ausnahmen gemacht. Unter anderem gibt es in folgenden Fällen Sonderregelungen:
- Recycling und Gebrauchtwaren: zum Beispiel Möbelholz aus Altmöbeln oder recyceltes Papier. Hier wird keine neue Entwaldung verursacht. Die Ausnahme soll zudem die Kreislaufwirtschaft fördern. Werden Produkte fälschlicherweise als Recycling deklariert, um die Regelung zu umgehen, sollen Anti-Umgehungsbestimmungen der Verordnung greifen.
- Länder mit geringem Risiko: für Rohstoffe aus Ländern, die die EU-Kommission mit einem geringen Entwaldungsrisiko bewertet hat. Hier gilt eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Die Unternehmen müssen zwar Informationen sammeln und eine Erklärung abgeben, eine detaillierte Risikobewertung oder zusätzliche Risiko-Minimierungsmaßnahmen entfallen aber weitestgehend. Diese Vereinfachung gilt allerdings nur solange es keine Hinweise auf Nicht-Konformität gegeben sind, andernfalls dürfen Unternehmen diese nicht ignorieren!
- KMU-Händler: Unternehmen, die ausschließlich im Handel tätig sind und kleinere KMU sind, haben reduzierte Pflichten. Sie müssen keine eigene Due-Diligence durchführen, solange sie die Produkte von EUDR-konformen Lieferanten beziehen. Ihre Pflicht beschränkt sich darauf, Basisinformationen über ihre Lieferanten und Käufer, sowie die Referenznummern der jeweiligen Sorgfaltserklärungen zu dokumentieren. Dadurch sollen kleine Einzelhändler entlastet werden. Größere Händler, die kein KMU sind, müssen die Sorgfaltspflicht jedoch trotzdem selbst durchführen.
- Sonstige Ausnahmen: Bestimmte besondere Waren könnten per Delegiertem Rechtsakt ausgenommen werden, falls sich zeigt, dass ihr Entwaldungsrisiko vernachlässigbar sind. Stand Oktober 2025 gibt es aber keine generellen Ausnahmen.
Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR Verordnung
Die EU Deforestation Regulation schreibt vor, dass Verstöße empfindliche Sanktionen nach sich ziehen müssen. Jeder Mitgliedstaat definiert die konkreten Strafrahmen zwar selbstständig, doch die Entwaldungsrichtlinie setzt Mindestanforderungen an die Strafhöhe und -arten, um EU-weit eine abschreckende Wirkung sicherzustellen.
- Hohe Geldbußen: Es ist ein Mindest-Maximum von 4% des jährlichen Umsatzes (EU-weit, letztes Geschäftsjahr) als Bußgeld bei Verstößen vorgesehen. Länder können auch höhere Strafen vorsehen. Wiederholte Verstöße ziehen gestaffelt höhere Bußgelder nach sich, um Wiederholungstäter abzuschrecken. Die Strafe kann also sehr hoch ausfallen, insbesondere bei Großunternehmen.
- Entziehung der Waren und Erträge: Illegale oder nicht konforme Produkte können von den Behörden beschlagnahmt und aus dem Verkehr gezogen werden. Zusätzlich kann der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden: Gewinne, die mit den illegalen Produkten erzeugt wurden, dürfen eingezogen werden. Dies soll sicherstellen, dass sich Regelbrüche nicht finanziell lohnen.
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen: Als weitere Sanktion können Firmen bis zu 12 Monate EU-weit von öffentlichen Vergabeverfahren und Fördermitteln ausgeschlossen werden.
- Handelsverbot: In schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann ein zeitweiliges Verbot ausgesprochen werden, weitere betroffene Produkte auf den Markt zu bringen. Das Unternehmen dürfte dann bis zu 12 Monate (oder bei weiterer Nichteinhaltung länger) keine Geschäfte mit den relevanten Rohstoffen tätigen.
- Keine vereinfachte Sorgfaltspflicht: Es kann darüber hinaus das Recht entzogen werden, vereinfachte Verfahren für risikoarme Länder zu nutzen.
Verstöße gegen die EU Deforestation Regulation werden öffentlich gemacht: Mitgliedstaaten müssen rechtskräftige Urteile gegen Unternehmen an die EU-Kommission melden, welche eine Liste dieser Fälle veröffentlicht. Diese Veröffentlichung erhöht den Reputationsschaden für die Unternehmen.
Unternehmen sollten die EUDR Verordnung also sehr ernst nehmen: schon der Versuch, mit nicht-konformen Produkten zu handeln, kann erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben.
FAQ zur Entwaldungsrichtlinie
Behördliche Unterstützung
In Deutschland informiert die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde die Unternehmen und stellt FAQs sowie Leitfäden bereit. In Österreich übernimmt das Bundesamt für Wald (BFW) diese Rolle.
Beide Behörden organisieren unter anderem Workshops und Webinare, um Unternehmen praxisnahe Tipps zur EUDR zu geben.
Zusätzlich gibt es Brancheninitiativen und Zertifizierungsorganisationen, die entsprechende Hilfsmittel, Leitfäden und gegebenenfalls gemeinsame Datenplattformen entwickeln, um die Umsetzung für Unternehmen praktikabler zu machen.
Quellen und weiterführende Links:
EU-Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten in der ersten Version und in der aktuellsten Version
Bundesamt für Wald: EUDR – Entwaldungsfreie Produkte
Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung: Wald und entwaldungsfreie Produkte
Risikoeinstufung der Herkunftsländer


